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BEK 2026 11

Nichtweiterleitung von Haftkorrespondenz

Schwyz · 2026-02-13 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 13. Februar 2026BEK 2026 11MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendNichtweiterleitung von Haftkorrespondenz(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2026, SU 2025 9991);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:-die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2026 verfügte, die beiden am 19. Januar 2026 eingegangenen Briefe der Beschwerdeführerin an „D.________“ sowie „E.________“ würden nicht weitergeleitet, es würden Kopien dieser Briefe zu den Akten genommen und die Originale an die Beschwerdeführerin retourniert (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffern 1 f.);-die Beschwerdeführerin dagegen am 29. Januar 2026 (Postaufgabe: 2. Februar 2026) persönlich eine handschriftliche Beschwerde erhob (KG-act. 1);-der amtliche Verteidiger, nachdem er mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2026 Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Frage der allfälligen Verspätung der Beschwerde vernehmen zu lassen und die Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2), die Beschwerde im Auftrag der Beschwerdeführerin zurückzog (KG-act. 4);-das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde präsidial (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtweiterleitung von Haftkorrespondenz